Ihre Services im Dashboard..
Registriert nutzen Sie das komplette Angebot.

Allgemeine Werkzeuglieferungsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Alle Leistungen im Bereich Werkzeuglieferungen erfolgen ausschließlich zu  diesen allgemeinen Werkzeuglieferungsbedingungen (nachstehend „Bedingungen“). Abweichenden Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers, widersprechen wir, es sei denn, wir hätten der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sowie bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot und Auftrag, Änderungs- und Urheberrechtsvorbehalt
2.1 Soweit nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet, sind Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maße, insbesondere in Printmedien und online auf unserer Website www.dehn.de nur annähernd verbindlich.

2.2 Enthält unsere Auftragsbestätigung zumutbare Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Bestellers als erteilt, wenn er nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen seit Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.

2.3 Wir behalten uns technische Änderungen der von uns geschuldeten Leistung vor, soweit solche Änderungen dem technischen Fortschritt dienen oder aufgrund sonstiger Umstände unvermeidbar und dem Besteller zumutbar sind.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, insbesondere Werkzeugen, Formen, Mustern, Modellen, Profilen, Verfahrensprozessen sowie Programmen, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor; soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und nicht für andere als für die vertraglich vereinbarten Zwecke genutzt werden.

3. Umfang der Lieferung
3.1 Für den Umfang und Inhalt der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von uns maßgebend. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Beistellungen (Werkzeuge) sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3.2 Gegebenenfalls angegebene Lieferfristen/Fertigstellungsfristen sind annähernd und unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen/Fertigstellungsfristen gelten ausnahmsweise nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.

3.3 Die Lieferfristen/Fertigstellungsfristen verlängern sich in angemessenem Verhältnis bei verspäteter Beibringung von benötigten Unterlagen durch den Besteller, im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von uns liegen. Dies gilt auch, wenn die vorbezeichneten Umstände beim Unterlieferanten von uns eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller mitteilen.

3.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen. Dem Besteller bleibt nachgelassen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

4. Preise und Zahlung
4.1 Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung per Überweisung an uns zu leisten und zwar ohne jeden Abzug

  • 1/3 Anzahlung nach Auftragsbestätigung
  • 1/3 nach Erstabmusterung
  • 1/3 nach Freigabe
  • Rechnungen für Reparatur- und Lohnleistungen sowie Ersatzlieferungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.

4.3 Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die Aufrechnung mit Ansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind unstrittig oder rechtskräftig festgestellt.

4.4 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Gefahrübergang
5.1 Versand und Beförderung erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers schließen wir eine Transportversicherung ab.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zu Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptanzwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, und auch für die Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne Nr. 6.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 6.1.

6.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 6.4 und 6.5 auf uns übergehen.

6.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die abgetretenen Forderungen erwirbt. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsrecht gem. Nr. 6.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

6.5 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abzuführen. Mit der Einziehung durch den Käufer wird unsere Forderung sofort fällig. Die Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerspruchsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine weitere Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung durch den Besteller ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns anzeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.6 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

7. Sicherheitsleistung
7.1 Wir sind berechtigt, vom Besteller Sicherheit für die von uns zu erbringenden Leistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen zu verlangen. Die Sicherheitsleistung hat durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unter Verzicht der Einrede der Vorausklage erklärte Bürgschaft einer in der EU ansässigen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung zu erfolgen.

7.2 Wir sind berechtigt, die Sicherheit in der Weise zu verlangen, dass wir dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass wir nach dem Ablauf der Frist unsere Leistung verweigern.

7.3 Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches, wie er sich aus dem Vertrag ergibt, sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden. Diese sind mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruches anzusetzen. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb einer Nachfrist, verbleibt uns nach Ankündigung das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Machen wir neben den uns bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen Schadensersatz geltend, sind wir berechtigt, diesen auf 20 % des vereinbarten Nettowerklohnes zu pauschalieren. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Besteller unbenommen. Uns steht der Nachweis eines höheren Schadens zu.

8. Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Rückgriff des Bestellers
8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.

8.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstands vorliegt, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Vertragsgegenstand nachliefern (Nacherfüllung).

8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar oder wird sie von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder unzumutbar verzögert oder liegen sonstige Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt oder Schadensersatz rechtfertigen, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

8.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

8.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – vorbehaltlich Ziff. 8.1 und 8.2 – beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

8.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 445 a BGB verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

8.8 Die Ziffern 8.1 bis 8.7 beeinträchtigen nicht die Rechte des Bestellers, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.

9. Gesamthaftung
9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

9.2 Die Begrenzung nach 9.1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Verarbeitung und Schutz von Daten des Bestellers
Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, verarbeiten wir im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Auf die vertraglichen gegenseitigen Verpflichtungen, deren Zustandekommen, Auslegung und Durchführung sowie auf alle daraus resultierenden vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf und der hierzu ergangenen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland wird ausgeschlossen.

11.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung, Zahlung und für alle Verbindlichkeiten, auch solche aus Wechsel- und Scheckzahlungen, ist – sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – ausschließlich Nürnberg.

 

12. Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer

Ust.-Id-Nr. DE 133251475

DEHN SE + Co KG

Nürnberg – Neumarkt

 

Stand Juli 2019

 

Contact

Haben Sie Fragen?

DEHN SE

Telefon: +49 9181 906 0

nach oben