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Allgemeine Einkaufsbedingungen der DEHN SE und ihrer verbundenen Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland

Stand 15.03.2023

 

1. Geltungsbereich; Abwehrklausel

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für die DEHN SE sowie ihre verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die HANS DEHN Holding SE + Co KG, die HD Asset GmbH + Co KG, die DEHN digital solutions GmbH, die HD IP GmbH + Co KG und die HD Immo GmbH sofern das jeweils vorgenannte bestellende Unternehmen diese AEB einbezieht. Wird die Bezeichnung „wir“ oder „uns“ nachfolgend verwendet, bezeichnet dies das jeweils bestellende Unternehmen – entweder die DEHN SE oder ein mit ihr gemäß Satz 1 dieser Ziff. 1.1 verbundenes Unternehmen.

1.2 Diese AEB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten, Zulieferern, Dienstleistern und Werkunternehmern („Vertragspartner“) im Zusammenhang mit dem Bezug von Produkten und/oder Leistungen, insbesondere Werk- oder Dienstleistungen („Vertragsgegenstand“).

1.3 Unsere AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Es stellt beispielsweise keine Zustimmung dar, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos Bestellungen erteilen, Lieferungen oder andere Leistungen entgegennehmen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten.

1.4 Unsere AEB gelten in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für spätere Verträge im Sinne von Ziff. 1.2 mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten.

2. Vertragsschluss und -inhalt; Vertretung

2.1 Nur schriftliche oder von uns schriftlich bestätigte Bestellungen sind für uns verbindlich. Der Vertragspartner wird unsere Bestellungen und etwaige zugehörige Unterlagen, Anforderungen, Vorgaben eigenverantwortlich prüfen und uns auf etwaige Unrichtigkeiten, Unklarheiten, Unvollständigkeiten, Widersprüchlichkeiten oder Abweichungen vom neuesten Stand der Technik und seine etwaigen sonstigen Bedenken unverzüglich hinweisen.

2.2 Der Vertragspartner kann unsere Bestellungen nur innerhalb der darin ggf. genannten Bindungsfrist, andernfalls innerhalb von zehn (10) Werktagen (Montag bis Freitag, ungeachtet gesetzlicher Feiertage am Sitz des Vertragspartners) ab Zugang der Bestellung ohne Änderungen durch schriftliche Bestätigung annehmen. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Bestätigung bei uns während unserer üblichen Geschäftszeiten. Wir sind berechtigt, Bestellungen bis zum Zugang der Bestellbestätigung des Vertragspartners zu ändern oder zu stornieren.

2.3 Sollte uns innerhalb der in Ziff. 2.2 genannten Frist keine Bestätigung der Bestellung zugehen, gilt die Bestellung als abgelehnt. Uns steht es frei, im Voraus auf den Erhalt einer Auftragsbestätigung zu verzichten. In diesem Fall gilt unsere Bestellung als vom Vertragspartner bestätigt, sofern uns innerhalb von drei (3) Werktagen ab dem in der Bestellung angegebenen Datum kein Widerspruch des Vertragspartners zugeht.

2.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Vertragspartner nach Vertragsabschluss abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.5 Mit Ausnahme unserer Vorstände, Prokuristen und unserer dem Vertragspartner ausdrücklich als Ansprechpartner benannten anderen Angestellten – jeweils in vertretungsberechtigter Konstellation – sind unsere Angestellten nicht befugt, Bestellungen zu tätigen, Verträge abzuschließen, schriftliche oder mündliche Abreden zu treffen oder Zusagen zu geben. Etwaige derartige Äußerungen (oder Entgegennahmen von Äußerungen) sind unbeachtlich und binden uns nicht

3. Liefermodalitäten; Vertragsstrafe; Gefahrübergang; Änderungen

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt für alle Lieferungen DAP: Mühlhausen, Deutschland (INCOTERMS® 2020). Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der von uns in der Bestellung bezeichnete Bestimmungsort. Falls ein solcher in der Bestellung nicht ausdrücklich angegeben ist, ist Erfüllungsort unser Sitz. Soweit nicht anders vereinbart, dürfen Lieferungen nur zu den Geschäftszeiten am jeweiligen Erfüllungsort erfolgen.

3.2 Etwaige in der Bestellung bezeichnete Liefer-/Leistungszeit(en) sind für den Vertragspartner bindend. Soweit in der Bestellung keine Liefer-/Leistungszeit(en) angegeben sind, haben Lieferung(en)/Leistung(en) unverzüglich zu erfolgen. Der Vertragspartner informiert uns unverzüglich, wenn Liefer-/Leistungszeit(en) voraussichtlich nicht eingehalten werden können. Der Vertragspartner informiert uns über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.

3.3 Gerät der Vertragspartner mit einer Lieferung/Leistung in Verzug, sind wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Nettowertes der verzögerten Lieferung/Leistung für jeden angefangenen Werktag zu berechnen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5%. Die Vertragsstrafe besteht neben dem Erfüllungsanspruch und dient als Mindestbetrag des Schadensersatzes. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung verlangt werden. Eine etwaig gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, der auf der gleichen Schadensursache beruht, angerechnet. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, und dem Vertragspartner der Nachweis, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.4 Vorzeitige Lieferungen und/oder Teillieferungen können von uns zurückgewiesen werden. Der Rücktransport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

3.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an uns am Erfüllungsort auf uns über. Soweit der Vertragsgegenstand in einer Werkleistung besteht oder eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr erst mit erfolgreicher Abnahme auf uns über. Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In der Ingebrauchnahme von abnahmepflichtigen Vertragsgegenständen vor förmlicher Abnahme ist keine vorbehaltlose Abnahme durch uns zu sehen.

3.6 Jegliche Änderungen an den Lieferungen/Leistungen, insbesondere an ihren Spezifikationen oder Veränderungen an deren Fertigungsprozess einschließlich Änderungen von verwendeten Produktionsmaterialien, Prüfmitteln und -verfahren, Produktionsanlagen oder -umgebung, Verlagerung des Produktionsprozesses an einen anderen Fertigungsstandort (auch innerhalb desselben Grundstücks), Änderungen von oder bei Vorlieferanten oder Unterauftragnehmern etc. bedürfen einer schriftlichen Freigabe durch uns und sind vom Vertragspartner unverzüglich, mindestens zwölf (12) Monate im Voraus anzuzeigen

4. Preise; Rechnungen; Versand; Zahlungsmodalitäten und -verzug

4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Vertragspartners sowie alle Nebenkosten, Steuern (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) und sonstige Abgaben ein. Reise- und Wartezeiten sowie Reisekosten und Spesen werden nicht gesondert vergütet.

4.2 Der Vertragsgegenstand ist in verkehrsüblicher Weise und ausreichend gegen Transportschäden geschützt zu verpacken. Verpackungsmaterial hat der Vertragspartner auf unser Verlangen und seine Kosten zurückzunehmen.

4.3 Sämtliche Auftragsbestätigungen, Lieferunterlagen und Rechnungen haben auch unsere Bestellnummer, das Bestelldatum, unsere Artikelnummer, Stück- und Endpreise, die Artikelbezeichnung, Liefermenge und Lieferadresse anzugeben. Bei einer Bearbeitungsverzögerung wegen fehlender Angaben verlängert sich unsere Zahlungsfrist automatisch um einen angemessenen Zeitraum.

4.4 Zahlungsziel sind 14 Tage mit 3% Skonto oder 30 Tage netto. Das Zahlungsziel beginnt mit Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung/Leistung inklusive aller Dokumente und Abnahme (soweit Abnahme erforderlich). Für den Eintritt eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei davon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich ist.

4.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Die Ausarbeitung von Entwürfen und Kostenvoranschlägen sowie ähnliche bestellungsvorbereitende Handlungen des Vertragspartners erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, kostenfrei.

5. Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners; Herstellerklausel

5.1 Das Eigentum an den Vertragsprodukten geht mit der Übergabe an uns bzw. an einen von uns bestimmten Dritten (nicht: Transporteur) vollständig, unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises auf uns über.

5.2 Falls entgegen Ziff. 5.1 im Einzelfall ein Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners besteht, weil dies ausdrücklich so vereinbart wurde oder weil sich ein Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners gemäß zwingendem Recht durchsetzt, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit unserer Kaufpreiszahlung für den jeweils gelieferten Vertragsgegenstand.

5.3 In den Fällen der Ziff. 5.2 sind wir im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch schon vor Kaufpreiszahlung

5.3.1 zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes unter Vorausabtretung an den Vertragspartner unserer hieraus jeweils entstehenden Kaufpreisforderung ermächtigt (somit gilt hilfsweise ein einfacher und auf den Weiterverkauf des Vertragsgegenstandes verlängerter Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners). Ausgeschlossen sind alle übrigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt;

5.3.2 dazu ermächtigt, unter Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners stehende Vertragsgegenstände zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und zu vermengen. Dies geschieht immer für uns selbst als Hersteller in unserem eigenen Namen und für unsere eigene Rechnung. Wir erwerben spätestens damit nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen Eigentum.

6. Vorbehalt u.a. von Urheber- und Schutzrechten; Vertraulichkeit

6.1 An allen von uns dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Bestellunterlagen, Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Handbüchern, Mustern, Modellen und sonstigen physischen und/oder elektronischen Unterlagen, Informationen und Gegenständen) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.

6.2 Der Vertragspartner darf die vorbezeichneten Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen bzw. darzulegen, welche der oben genannten Unterlagen, Materialien und Gegenstände er aus den vorbezeichneten Gründen noch zu benötigen meint.

6.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln, keinem Dritten zugänglich zu machen und nur für die vertraglichen Zwecke zu verwenden, insbesondere auf die vertraulichen Informationen keine gewerblichen Schutzrechte anzumelden; die vertraulichen Informationen dürfen außerhalb des vertraglichen Zwecks weder nachkonstruiert, demontiert, dekompiliert, disassembliert, zurückentwickelt oder zurückgebaut noch emuliert oder beobachtet oder untersucht werden. Der Vertragspartner hat seine Mitarbeiter, Vorlieferanten, Unterauftragnehmer und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen entsprechend zu verpflichten und haftet für alle Schäden, die uns aus Verletzung dieser Pflicht entstehen. Es ist nur mit unserer Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung Bezug zu nehmen.

7. Beistellungen; Herstellerklausel

7.1 Ziff. 6.1 und 6.2 gelten – insbesondere hinsichtlich unserer Eigentümerstellung – entsprechend für Material, Werkzeuge, Vorrichtungen und alle sonstigen Gegenstände (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), die wir dem Vertragspartner zur Erfüllung eines mit uns bestehenden Vertrags beistellen oder die er zu diesem Zweck auf unsere Weisung und Rechnung anfertigt („beigestellte Gegenstände“).

7.2 Der Vertragspartner hat beigestellte Gegenstände als unser Eigentum (bei Werkzeugen zusätzlich mit einer Werkzeugnummer) kenntlich zu machen und sorgfältig und kostenlos für uns zu verwahren. Er hat sie ferner gegen Beschädigung und Verlust (Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) zum Zeitwert zu versichern und dies auf unsere Nachfrage durch Vorlage der Versicherungsunterlagen nachzuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, hat er auf seine Kosten etwaig erforderliche Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

7.3 Der Vertragspartner verwendet die beigestellten Gegenstände ausschließlich zur Erfüllung unserer Bestellungen; eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.

7.4 Werden von uns beigestellte Gegenstände durch den Vertragspartner verarbeitet oder umgebildet, werden solche Verarbeitungen immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen, sodass wir unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der beigestellten Gegenstände – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der beigestellten Gegenstände zum Wert der anderen verarbeiteten/umgebildeten Stoffe im Zeitpunkt der Verarbeitung/Umbildung erwerben. Werden beigestellte Gegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Miteigentum oder – falls der von uns beigestellte Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist – Alleineigentum an der neu geschaffenen Sache.

8. Qualitäts-/Umweltmanagementsystem; Rückverfolgbarkeit

8.1 Der Vertragspartner hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes und dokumentiertes Qualitäts- und Umweltmanagementsystem, welches mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 oder der IATF 16949 sowie der DIN EN ISO 14001 entspricht, einzurichten und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.

8.2 Soweit der Vertragspartner für die Herstellung seiner Lieferungen beigestellte Gegenstände von uns oder von Dritten erhält, müssen diese vom Vertragspartner in sein Qualitätsmanagementsystem wie eigene Produktionsmittel einbezogen werden.

8.3 Der Vertragspartner stellt die jederzeitige Rückverfolgbarkeit seiner Lieferungen sicher, um im Schadensfall eine Chargenverfolgung durchführen zu können. Hierzu müssen die Lieferungen mindestens mit einer fortlaufenden Seriennummer und dem Herstellungsdatum gekennzeichnet sein. Der Vertragspartner muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Lieferungen auch während des Transports und der Lagerung lesbar ist.

9. Gewerbliche Schutzrechte

9.1 Die vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung alleine oder teilweise geschaffenen gewerblichen Schutz- (insbesondere Patente und Gebrauchsmuster, sowohl Erfindungen als auch technische Verbesserungen) und Urheberrechte sowie das Know-how (zusammen „Neuschutzrechte“) stehen ausschließlich uns zu. Die Neuschutzrechte werden hiermit vom Vertragspartner – soweit rechtlich zulässig – mit der Entstehung in dem jeweiligen Bearbeitungszustand im Voraus auf uns übertragen; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wir haben das alleinige Recht zur beliebigen und uneingeschränkten Nutzung und Verwertung der Neuschutzrechte.

9.2 Soweit die Rechteübertragung nach Ziff. 9.1 nicht möglich ist, räumt der Vertragspartner uns hiermit das unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche, weltweite, kostenlose, dauerhafte, unterlizenzierbare und übertragbare Recht ein, den Vertragsgegenstand in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form und in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an.

9.3 Der Vertragspartner wird durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, die der Vertragspartner zur Durchführung dieses Vertrages heranzieht, sicherstellen, dass die in dieser Ziff. 9 beschriebenen Rechte zeitlich unbegrenzt und ohne zusätzliche Vergütung (einschließlich einer möglichen Erfindervergütung) oder anderer Restriktionen an uns eingeräumt werden können.

9.4 Soweit die Nutzung der Neuschutzrechte durch uns ein Nutzungsrecht an Rechten des Vertragspartners voraussetzt, die nicht nach Ziff. 9.1 übertragen oder an denen nach Ziff. 9.2 ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, räumt der Vertragspartner uns hiermit ein nicht-ausschließliches, unbeschränktes, weltweites, unbefristetes, kostenloses Nutzungsrecht an diesen Rechten ein. Dieses Nutzungsrecht ist für uns übertragbar und unterlizenzierbar und schließt das Recht ein, die Rechte in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form und in allen bekannten Nutzungsarten zu nutzen.

10. Rechte bei Mängeln und sonstigen Pflichtverletzungen

10.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln des Vertragsgegenstandes und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten diese AEB und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Der Vertragspartner gewährleistet insbesondere, dass seine Lieferungen und Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit haben, sämtlichen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und technischen Normen sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen, keine Abweichungen von den uns zur Verfügung gestellten oder von uns freigegebenen (Erst-)Mustern oder Proben aufweisen und sich für den von uns vorgesehenen oder üblichen Vertragszweck eignen. Der Vertragspartner gewährleistet ferner, dass die Vertragsgegenstände neu sind und insbesondere neues Produktionsmaterial verwendet worden ist sowie mit dem vereinbarten Zubehör und Anleitungen, insbesondere etwaigen Installations- und Montageanleitungen, an uns übergeben werden.

10.3 Der Vertragspartner gewährleistet darüber hinaus, dass sich der Vertragsgegenstand für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Der Vertragspartner stellt insbesondere sicher, dass die Vertragsgegenstände die Beschaffenheit haben, die wir auf-grund von öffentlichen Äußerungen des Vertragspartners, eines anderen Glieds der Vertrags- bzw. Vertriebskette oder in deren Auftrag abgegebenen öffentlichen Äußerungen – insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett - erwarten können.

10.4 Von den objektiven Anforderungen kann nur abgewichen werden, wenn wir vor der Abgabe unserer Vertragserklärung vom Vertragspartner in Kenntnis gesetzt wurden, dass ein bestimmtes Merkmal des Vertragsgegenstands von den objektiven Anforderungen abweicht und diese Abweichung in einem Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

10.5 Unsere kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit der Vertragsgegenstand in einer Werkleistung besteht oder eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsobliegenheit. Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Etwaige Mängel werden wir dem Vertragspartner innerhalb von acht (8) Werktagen ab Wareneingang (bei offen zu Tage tretenden Mängeln) bzw. ab Entdeckung (bei erst später entdeckten Mängeln) anzeigen.

10.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit einer Lieferung können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Kommt der Vertragspartner der Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nach, können wir vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis angemessen mindern, den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen (Selbstvornahme) und vom Vertragspartner Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen dementsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder aufgrund besonderer Umstände für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts unverhältnismäßig hoher Schäden), bedarf es keiner – gegebenenfalls erneuten – Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vor unserer Selbstvornahme, unterrichten. Die Nacherfüllung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

10.7 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Vertragspartner aufgewendeten Kosten – einschließlich etwaiger Ausbau- und Einbaukosten – trägt er auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; wir haften allerdings nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

10.8 Etwaige gewährleistungs- oder haftungsbeschränkende Klauseln des Vertragspartners erkennen wir nicht an und widersprechen ihnen.

11. Verletzung von Schutzrechten Dritter

11.1 Der Vertragspartner gewährleistet unbeschadet seiner Einstandspflicht auch für Rechtsmängel gemäß Ziff. 10, dass die Nutzung seiner Lieferungen und Leistungen durch uns, die mit uns verbundenen Gesellschaften und unsere Kunden keine Rechte Dritter verletzt.

11.2 Werden wir, die mit uns verbundenen Gesellschaften oder unsere Kunden wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen und ist die Inanspruchnahme auf eine Lieferung oder Leistung des Vertragspartners zurückzuführen, ist der Vertragspartner verpflichtet, alle Aufwendungen, Kosten und Schäden (einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverfolgung oder -verteidigung), die uns, den mit uns verbundenen Gesellschaften sowie unseren Kunden hieraus entstehen, zu ersetzen und uns, die mit uns verbundenen Gesellschaften sowie unsere Kunden von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

11.3 Die Ansprüche nach Ziff. 11.2 bestehen nicht, soweit der Vertragspartner nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung hätte kennen müssen.

12. Verjährung

12.1 Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

12.2 Soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln drei (3) Jahre ab Übergabe an uns am Erfüllungsort. Soweit der Vertragsgegenstand in einer Werkleistung besteht oder eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.

12.3 Ungeachtet Ziff. 12.2 verjähren Ansprüche aus Rechtsmängeln nicht, solange der Dritte, der Inhaber des mangelbegründenden Anspruchs oder Rechts ist, diesen/-s Anspruch/Recht – insbesondere mangels Verjährung – gegen uns geltend machen kann.

13. Produkt- und Produzentenhaftung

13.1 Sofern die Lieferungen oder Leistungen des Vertragspartners zu Gefahren für Leib oder Leben oder sonstigen Schäden einschließlich Vermögensschäden von Dritten führen können, sind wir berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners alle Maßnahmen, wie z.B. öffentliche Warnungen und Rückrufaktionen, zu ergreifen, zu denen wir verpflichtet sind oder die aus sonstigen Gründen angemessen sind, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Der Vertragspartner wird mit uns vertrauensvoll zusammenwirken, um die von seinen Lieferungen oder Leistungen ausgehenden Gefahren so schnell und effektiv wie möglich zu beseitigen. Insbesondere wird der Vertragspartner uns auf Anforderung unverzüglich die notwendige Dokumentation übergeben, die die Übereinstimmung der Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners mit allen anwendbaren Richtlinien und Standards belegt.

13.2 Hat der Vertragspartner Anhaltspunkte dafür, dass seine Lieferungen oder Leistungen zu Gefahren für Leib oder Leben oder sonstigen Schäden einschließlich Vermögensschäden von Dritten führen können, hat der Vertragspartner uns hierüber unverzüglich zu informieren.

13.3 Werden wir, die mit uns verbundenen Gesellschaften sowie unsere Kunden von einem Dritten im Wege der Produkt- und/oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen und ist die Inanspruchnahme auf eine Lieferung oder Leistung des Vertragspartners zurückzuführen, ist der Vertragspartner verpflichtet, alle Aufwendungen, Kosten und Schäden (einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverfolgung oder -verteidigung), die uns, den mit uns verbundenen Gesellschaften sowie unseren Kunden hieraus entstehen, zu ersetzen und uns, die mit uns verbundenen Gesellschaften sowie unsere Kunden von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Ziff. 11.3 gilt entsprechend.

14. Versicherung

14.1 Der Vertragspartner wird sich ausreichend und auf eigene Kosten gegen alle Risiken aus dem Vertrag mit uns durch Abschluss einer mindestens marktüblichen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung versichern und wird uns diese Versicherung unaufgefordert jährlich nachweisen. Die Versicherung muss mindestens die nachfolgend genannten Deckungssummen aufweisen: 5 Mio. EUR pro Personen- und Sachschaden, 1 Mio. EUR für Vermögensschäden und 3 Mio. EUR für Rückrufkosten.

14.2 Die Vorhaltung des Versicherungsschutzes lässt die Verantwortung und Haftung des Vertragspartners uns gegenüber unberührt.

15. Vertragsprodukte als Ersatzteile

15.1 Der Vertragspartner sichert uns zu, dass die Vertragsprodukte als Ersatzprodukte/Ersatzteile mindestens für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach der letzten Lieferung der Vertragsprodukte an uns produziert werden und vom Vertragspartner an uns geliefert werden können.

15.2 Der für die Vertragsprodukte als Ersatzprodukte/Ersatzteile zuletzt vereinbarte Preis gilt für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach der letzten Lieferung weiter. Für den Zeitraum danach ist der Preis für die Vertragsprodukte als Ersatzprodukte/Ersatzteile gesondert zu vereinbaren. Kommt eine Einigung der Parteien nicht zustande, sind wir berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.

16. Produktkonformität; REACH; Conflict Minerals

16.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass sich die Lieferungen in Konformität mit den Anforderungen der einschlägigen produktbezogenen Vorschriften am Erfüllungsort befinden. Soweit die Lieferungen an einem anderen Ort verwendet werden sollen und dies dem Vertragspartner mitgeteilt wird, sind auch die dortigen Vorschriften zu erfüllen.

16.2 Insbesondere für Vertragsgegenstände, die in der oder in die Europäische Union („EU“) geliefert bzw. importiert werden gilt, dass sich diese in Konformität mit den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) und der EU-Richtlinie  2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro und Elektronikgeräten („RoHS-Richtlinie“) befinden müssen.

16.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass alle Stoffe, auch solche, die in Vertragsgegenständen enthalten sind, vorregistriert oder registriert sind, soweit dies gemäß der REACH-Verordnung so gefordert wird.

16.4 Soweit wir Vertragsgegenstände in die EU importieren und dies dem Vertragspartner mitgeteilt wird, benennt der Vertragspartner einen EU-Vertreter, welcher die Aufgaben und Pflichten von Importeuren im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der REACH-Verordnung übernimmt. Falls wir ausdrücklich zustimmen, kann der Vertragspartner auch abweichend hiervon auf eigene Kosten alle notwendigen Daten und Informationen liefern, damit wir selbst die den Importeur treffen den Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung erfüllen können. Dies betrifft insbesondere die Pflichten zur Vorregistrierung oder Registrierung sowie die Mitteilungspflichten im Hinblick auf besonders besorgniserregende Stoffe („SVHC“). Der Vertragspartner trägt alle Kosten, Gebühren und Ausgaben in Bezug auf die Verpflichtungen von uns als Importeur nach der REACH-Verordnung.

16.5 Für den Fall, dass die Vertragsgegenstände als Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung anzusehen sind, wird der Vertragspartner uns nach entsprechenden Ermittlungen mitteilen, ob eine Freisetzung von in den Erzeugnissen enthaltenen Stoffen beabsichtigt ist, die eine Registrierung gemäß der REACH-Verordnung erfordert, oder ob in den Erzeugnissen oder Teilen hiervon SVHC gemäß der European Chemical Agency Kandidatenliste („ECHA-Kandidatenliste“) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten sind. Der Vertragspartner wird uns über die Identität dieser Stoffe und ggf. ihre Konzentration in den Erzeugnissen informieren. Diese Verpflichtung findet auch auf solche Erzeugnisse Anwendung, bei denen die jeweiligen Stoffe zu einem Zeitpunkt in die ECHA-Kandidatenliste aufgenommen wurden, zu dem die Vertragsgegenstände bereits geliefert wurden.

16.6 Der Vertragspartner wird uns rechtzeitig über sämtliche zusätzliche Beschränkungen informieren, die in der REACH-Verordnung enthalten sind oder die von den zuständigen Behörden im Rahmen der Umsetzung der REACH-Verordnung erlassen wurden. Dies umfasst insbesondere alle Nutzungseinschränkungen oder Zulassungspflichten gemäß Anhang XIV der REACH-Verordnung, die tatsächlich oder wahrscheinlich einen Einfluss auf die Nutzung, den Verkauf oder die Entsorgung von in den Vertragsgegenständen enthaltenen Stoffen haben.

16.7 Der Vertragspartner wird uns rechtzeitig alle notwendigen Informationen in Bezug auf die gelieferten Vertragsgegenstände zukommen lassen, die der Vertragspartner oder derjenige, von dem der Vertragspartner bezieht, innerhalb der Lieferkette (dies bedeutet nachgeschaltete Käufer oder Nutzer) nach der REACH-Verordnung weiterzugeben hat. Ferner hat der Vertragspartner alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir oder die nachgeschalteten Akteure der Lieferkette benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung nachzukommen.

16.8 Nach Aufforderung wird der Vertragspartner uns die stoffliche Zusammensetzung der Vertragsgegenstände übermitteln.

16.9 Nimmt der Vertragspartner Ausnahmen von der RoHS-Richtlinie in Anspruch, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Richtlinie oder die Verwendung von Stoffen, sichert der Vertragspartner zu, diese gegenüber uns gesondert auszuweisen.

16.10 Wir sind gegenüber unseren Kunden innerhalb der Lieferkette bezüglich der Verwendung bestimmter Materialien (sogenannter „Conflict Minerals“), u.a. im Hinblick auf den Dodd-Frank Act Section 1502, auskunftspflichtig. Es handelt sich dabei u.a. um die Mineralien Gold, Zinn, Tantal, Wolfram und deren Derivate in Verbindung mit deren Herkunft aus Konfliktgebieten. Sofern der Vertragspartner diese Mineralien in den Vertragsgegenständen verwendet, ist er verpflichtet, uns rechtzeitig vor der Vertragserfüllung darüber zu informieren und, auf unsere Anforderung, die Maßnahmen zur Vermeidung von Conflict Minerals, z.B. gemäß EU-Verordnung 2017/821, zu erläutern, Kundenabfragen zu beantworten und entsprechende Nachweise zu erbringen.
 

17. Compliance

17.1 Der Vertragspartner versichert, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit uns betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten, keine Handlungen zu begehen und Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von bei uns beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen können.

17.2 Der Vertragspartner versichert die Einhaltung des Verhaltenskodex (Internet: https://www.dehn.de/de/code-of-conduct). Auf Aufforderung wird der Vertragspartner unverzüglich schriftlich Auskunft zur Einhaltung des Verhaltenskodex erteilen.

17.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex auch an seine Vorlieferanten, Unterauftragnehmer und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vertraglich weiterzugeben
 

18. Lieferungen und Leistungen durch Dritte

18.1 Der Vertragspartner ist ohne die vorherige Zustimmung von uns nicht berechtigt, Lieferungen oder Leistungen vollständig oder teilweise durch Dritte (z.B. Unterauftragnehmer, Vorlieferanten) erbringen zu lassen.

18.2 Die Einschaltung Dritter entlastet den Vertragspartner nicht von seiner Verantwortlichkeit gegenüber uns. Das Verhalten Dritter, die er zur Erbringung seiner Lieferungen einschaltet, wird dem Vertragspartner vollumfänglich zugerechnet. Dies umfasst ausdrücklich auch etwaige Hersteller und Vorlieferanten der vom Vertragspartner verwendeten Produktionsmaterialien und Fertigungsmittel.

19. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht.

20. Außenhandels- und Exportkontrolldaten

Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf Anforderung folgende Informationen, Daten und Dokumente schriftlich zur Verfügung zu stellen:

20.1 Ausfuhrbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 („Dual-Use-Verordnung“) in der jeweils aktuellen Fassung oder gemäß der Anlage „Ausfuhrliste“ der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV);

20.2 die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (sofern der Vertragsgegenstand den U.S. Export Administration Regulations unterliegt);

20.3 die statistische Warennummer gemäß dem aktuellen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik;

20.4 das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung);

20.5 ein offiziell beglaubigtes Ursprungszeugnis (bei nichtpräferenziellem Ursprung aus Ländern die nicht zur EU gehören);

20.6 Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei Lieferungen aus allen Ländern die zur EU gehören).

21. Rechtswahl; Gerichtsstand

21.1 Diese AEB und die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

21.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner ergeben, wird Nürnberg vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.

22. Schlussbestimmungen
22.1 Mit Ausnahme von Ziff. 2.4, 3.6, 4.4, 6.2, 17.2 und 20 genügt zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieses Vertrags die elektronische Form oder Textform.

22.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht. Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die dieser wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

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